ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. ALLGEMEINES/GELTUNGSBEREICH
1.1 Die Geschäftsbedingungen
gelten für alle gegenwärtigen
und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
1.2. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen
sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen
eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen
sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunde i. S. d. Geschäftsbedingungen
sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer
Geltung wird ausdrücklich schriftlich
zugestimmt.
1.4. Der Besteller kann Vertragsrechte weder
abtreten noch verpfänden.
1.5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. VERTRAGSSCHLUSS / LIEFERUNG
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im
Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware
erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende
Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die
Annahme kann entweder schriftlich (Auftragsbestätigung)
oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt
werden.
2.3. Bestellt der Kunde die Ware auf
elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich
bestätigen. Die Zugangsbestätigung
stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung
verbunden werden.
2.4. Nach Eingang der Bestellung erhält der Kunde eine Fertigungszeichnung. Diese hat
der Kunde unverzüglich zu prüfen
und unterschrieben an uns zurück zu senden. Eventuelle
Änderungen der Maße, des Materials etc. sind
hier entsprechend anzuzeigen. Die bestätigte
Fertigungszeichnung gilt als Vertragsgrundlage.
2.5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem
Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere
Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass
die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss
eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit
unserem Zulieferer.
Der Kunde wird über
die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine erfolgte Gegenleistung
wird unverzüglich zurückerstattet.
Ereignisse höherer
Gewalt wie Streik, Betriebsstillegung, Betriebsstörung,
Wagen- oder Behältermangel, Bahnsperren,
Schwierigkeiten in den Brucharbeiten sowie in der Beschaffung des nötigen Rohmaterials und sonstige unvorhergesehene Fälle entbinden uns von den eingegangenen
Lieferverpflichtungen. Angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd
zu betrachten und beginnen erst nach endgültiger
schriftlicher Darstellung des Auftrages.
2.6. Sofern der Verbraucher die Ware auf
elektronischem Weg bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem
Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
2.7. Unsere Lieferungen erfolgen unfrei auf
Rechnung und Gefahr des Bestellers, ohne Haftung für
Bruch, Diebstahl und dergleichen. Das gleiche gilt auch bei Übernahme
von Franko- Lieferungen. Insbesondere ist das Bruchrisiko nicht mit
eingeschlossen. Die Erklärung in den
Frachtbriefen: „Mangelhaft verpackt“ ist von den Bahnbehörden
vorgeschrieben und macht uns nicht haftbar für Bruchschäden.
2.8. Die Kosten der Verpackung und einer vom
Besteller etwa verlangten Transportversicherung gehen zu seinen Lasten. Die
Transportversicherung beträgt 2,5 des
Rechnungsbetrages.
2.9. Unsere gelieferten Werkstücke
werden vor der Auslieferung im Werk vorimprägniert.
Da Natursteine unterschiedliche Saugverhalten aufweisen, sind die Stücke nach Einbau und vor Benutzung nochmals mit
unseren Pflegesets gemäß Anleitung zu imprägnieren . Unter Umständen
ist dies mehrmals zu wiederholen.
2.10. Bei Werkstücken
aus Stein können Toleranzen in Länge, Breite und Stärke
von +/- 2mm auftreten. Werkstücke unter 20 cm
Breite werden mit 20 cm Mindestbreite berechnet.
3. PREISE UND ZAHLUNG
3.1. Unsere Preise beruhen auf den Kostenverhältnissen bei Auftragserteilung.
3.2. Alle Preise verstehen sich ab Werk oder
Lager.
3.3. Skonti sind ausdrücklich
zu vereinbaren.
Soweit nichts Abweichendes vereinbart, sind die
Rechnungen 10 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
3.4. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; Wechsel nur nach
Vereinbarung. Die Spesen trägt der Kunde.
3.5. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen, so dürfen wir vom Vertrag zurücktreten,
Vorauszahlung verlangen oder unsere Lieferung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Dies gilt auch, wenn fällige Forderungen trotz Mahnungen nicht
ausgeglichen werden.
3.6. Der Kunde kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufrechnen. Er darf Zahlungen nur aus Gründen zurückhalten, die auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen.
3.7. Kleine Handmuster stehen kostenlos zur Verfügung. Original-Musterplatten werden berechnet,
jedoch wird der Betrag bei Auftragserteilung zurückvergütet.
4. ZAHLUNGSVERZUG
4.1. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden unsere
sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen
sofort in bar zur Zahlung fällig, ungeachtet
angenommener Wechsel oder eingeräumter
Zahlungsziele. Der Kunde darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum
stehenden Waren nicht mehr veräußern und ist
verpflichtet, uns Sicherheiten zu stellen. Die Ermächtigung
zum Einzug an uns abgetretener Forderungen erlischt.
4.2. Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt der
Ware binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf
dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während
des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen
höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend
zu machen.
5. GEWÄHRLEISTUNG
5.1. Marmor, Buntmarmor, Granite, Solnhofener Platten und anderes Naturgestein: Muster,
Farben, Materialbeschaffenheit usw. zeigen nur das allgemeine Aussehen des
Steins. Handmuster können niemals alle
Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteins in sich vereinigen.
Vorkommende, aus der Natur des Gesteins herrührende
Farbunterschiede, Trübungen, Aderungen usw.
sowie Naturfehler wie Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Risse, Quarzadern
usw. mindern den natürlichen Wert des Steines
nicht. Für absolute Frostbeständigkeit
kann nicht garantiert werden.
Im Hinblick auf die entsprechenden Eigenschaften des
angebotenen Gesteins werden keine Garantien abgegeben, sondern äußerstenfalls Beschaffenheitsangaben.
Bei Marmor sind sachgemäße
Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen
Adern und Stichen und deren Wiederzusammensetzen, ferner die Verstärkung durch untergelegte, solide Platten
(Verdoppelungen) sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln,
Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Marmorsorten
nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung.
5.2. Adern, Poren und dergleichen gehören zum Erscheinungsbild und berechtigen nicht
zur Reklamation. Reklamationen werden nur innerhalb von 8 Tagen und vor Einbau
des Materials berücksichtigt.
5.3. Ist der Käufer
Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst
nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung
und Ersatzlieferung. Ist der Käufer
Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob
die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung
zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
Schlägt die Nacherfüllung
fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur
bei geringfügigen Mängeln,
steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht
zu.
5.4. Unternehmer müssen
uns offensichtliche Mängel innerhalb einer
Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist
die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den
Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Verbraucher müssen uns
innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der
vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über
offensichtliche Mängel schriftlich
unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der
Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterläßt
der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen
die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach
seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.
Die Beweislast für den
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der
Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen,
trifft ihn für seine Kaufentscheidung die
Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den
Verbraucher die Beweislast für die
Mangelhaftigkeit der Sache.
Verlegt der Kunde von uns gelieferte Materialien trotz
erkennbarer Mängel, so entfällt
jegliche Gewährleistung.
5.5. Wählt der
Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt
vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung
Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der
Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz
zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir
die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
5.6. Für
Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist
ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für
Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist
zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt
die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung
der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig
angezeigt hat (Ziffer 5.3. dieser Bestimmung).
5.7. Ist der Käufer
Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich
nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des
Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
5.8. Wird bei Ankunft der Sendung eine Beschädigung festgestellt, so muß
der Empfänger sich diese sofort auf dem
Frachtbrief bestätigen lassen.
Bei Versand mittels LKW ist ein Protokoll aufzunehmen,
in welchem der Umfang der Beschädigung genau
verzeichnet ist. Dieses Protokoll ist vom Fahrer zu unterzeichnen. Maßgebend für etwaige Entschädigungen
sind die Bedingungen unserer Versicherungsgesellschaft.
5.9. Bei Zahlungsverzug oder Kreditverfall können wir die Gewährleistung
verweigern, bis der Besteller seine Zahlungspflicht in dem Umfang erfüllt, der dem Wert unserer Lieferung abzüglich einer den vorhandenen Mängeln
entsprechenden Kaufpreisminderung entspricht.
5.10. Es wird keine Gewähr
übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafter Einbau durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte Bauarbeiten bzw.
ungeeigneter Baugrund, jeweils sofern die Verstöße
nicht auf ein Verschulden durch uns zurückzuführen
sind.
5.11. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen
auch immer – nur
a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit
des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d) bei Mängeln,
die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert sind
e) bei Mängeln
des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei
grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestelle und bei leichter Fahrlässigkeit
im letzteren Fall begrenzt auf dem vertragstypischen vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind
ausgeschlossen.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1. Bei Verträgen
mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das
Eigenturm an der Ware bis zur vollständigen
Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung
vor.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware
pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig
durchzuführen.
6.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen
Zugriff Dritter auf die Ware, etwaig im Falle einer Pfändung,
sowie etwaige Beschädigungen oder die
Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen,
Ein Besitzwechsel der Ware, sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde
unverzüglich anzuzeigen.
6.4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem
Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer
Pflicht nach Ziffer 3) und 4) dieser Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
6.5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab,
die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen
Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der
Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt.
Wir behalten uns
vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der
Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6.6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den
Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für
uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden
Gegenständen, so erwerben wir an der neuen
Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert
der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeitenden Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
6.7. Soweit Kaufpreisforderungen des Kunden in
ein Kontokorrent eingehen, tritt der Kunde in gleicher Weise eine ihm
zustehende Saldoforderung an uns ab.
6.8. Verschaffen wir dem Kunden die Mittel zur
Kaufpreiszahlung dadurch, daß wir ihm einen von uns
ausgestellten und von ihm angenommenen Wechsel zur Diskontierung indossieren
(Wechsel-Scheck-Verfahren), so geht das Eigentum an der Ware erst auf den
Kunden über, wenn der Wechsel eingelöst und unsere Wechselhaftung erloschen ist.
7. WERK- UND
WERKLIEFERUNGSVERTRÄGE
Für Werk- und Werklieferungsverträge
mit Unternehmern, bei denen es sich um Leistungen an Bauwerken handelt, gelten
die Bestimmungen der VOB/B jeweils in der neuesten Fassung ergänzend
zu diesen Bedingungen als vereinbart.
8. ERFÜLLUNGSORT UND
GERICHTSSTAND
8.1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen,
ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für
unseren Geschäftssitz zuständige
Gericht. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageergebung nicht bekannt ist.
8.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages
mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder
teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren
wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst
nahe kommt.
Steinformat GmbH